Besteht keine Verfügung von Todes wegen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Erben sog. „erster Ordnung“ und damit prioritär sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, also insbesondere die Kinder. Der Ehepartner erbt daneben einen gesetzlichen Anteil, dessen Höhe vom Güterstand abhängt. Im Falle einer Zugewinngemeinschaft erhält der Ehepartner neben Kindern regelmäßig die Hälfte des Nachlasses.
Sind keine Kinder vorhanden, treten die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister) an deren Stelle.
Das gesetzliche Pflichtteil sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder und Ehepartner, unter Umständen auch die Eltern. Das Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist als Geldanspruch gegen die Erben ausgestaltet.
