Während der Ehe sind die Eheleute verpflichtet, nach ihren jeweiligen Möglichkeiten zum Familienunterhalt beizutragen. Dies kann in Form von Einkommen und Einkünften, der Kinderbetreuung, der Haushaltsführung u.a. erfolgen.

Im Falle einer Trennung hat der finanziell bedürftige Ehepartner dem jeweils anderen gegenüber Anspruch auf Unterhalt, soweit dieser leistungsfähig ist. Dieser sog. Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass der Ehepartner, der möglicherweise aufgrund familiärer Verpflichtungen während der Ehezeit Einkommenseinbußen erlitten hat, sich auf die neue Situation einstellen kann. Der während der Ehe gepflegte Lebensstandard soll dabei wenn möglich erhalten bleiben.

Nach der Ehe hingegen ist jeder Ehepartner dazu verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Hat der Ex-Partner jedoch nicht die Möglichkeit, (voll) arbeiten zu gehen oder sonst für seinen Unterhalt zu sorgen, so besteht in Abhängigkeit von Ehedauer und Bedürftigkeit Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Die Hauptfälle sind: Kinderbetreuung, Alter und Krankheit oder auch deutliche Einkommensunterschiede, die einen sog. Aufstockungsunterhalt rechtfertigen.