Sinnvoll ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, wenn Schwierigkeiten bei der ordnungsgemäßen Abwicklung des Erbfalls befürchtet werden, wenn die Abwicklung komplex und rechtlich anspruchsvoll ist (typischerweise bei umfangreicheren Nachlässen) oder auch, wenn Minderjährige davor geschützt werden sollen, mit ihrem Erbe nicht verantwortungsvoll umzugehen. 

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist in keinem Fall gesetzlich vorgeschrieben. Der Erblasser kann allerdings einen Testamentsvollstrecker ernennen, auch können sich die Miterben auf eine Person einigen, wenn eine Testamentsvollstreckung gewünscht ist.  

Wichtig: Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann nur dann von den Erben durchgesetzt werden, wenn der Erblasser diese Einsetzung in seinem letzten Willen bereits vorgesehen hat.