Eine Scheidung setzt eine gewisse Zeit der Trennung voraus, an die im Anschluss das Gericht auf Antrag die Scheidung ausspricht. 

Soweit sich die Partner über die Scheidung einig sind, genügt ein Trennungsjahr. Willigt ein Ehepartner nicht in die Scheidung ein, so müssen im Höchstfall 3 Trennungsjahre eingehalten werden, bevor die Scheidung vor Gericht durchgeführt werden kann. 

Wichtig ist, dass die Trennung räumlich und inhaltlich, im Besonderen finanziell, erfolgen muss. D.h., dass die Partner entweder getrennte Wohnungen beziehen, oder aber eine klare Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung vornehmen, bspw. durch eine Zuteilung der Räume. Die inhaltliche Trennung beinhaltet unter anderem die Trennung der Konten und der finanziellen Belange, soweit möglich. Dies umfasst auch Einkäufe des täglichen Bedarfs.

Gemeinsam mit dem Antrag auf Scheidung werden auch die sog. Folgesachen dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese betreffen Unterhaltsansprüche, Fragen der Vermögensaufteilung und/oder des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs und schließlich auch Kindschaftsangelegenheiten, im Besonderen die Frage nach einer Aufteilung des Sorge- und Umgangsrechts im Falle minderjähriger Kinder.