Jedes Kind, das schulpflichtig ist oder sich noch in der Ausbildung befindet, ist bis zum 27. Lebensjahr gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt.
Grundsätzlich gilt, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt und von dem das Kind betreut wird, seiner Unterhaltspflicht durch diese Betreuung nachkommt (sog. „Betreuungsunterhalt“). Der jeweils andere Elternteil zahlt sog. „Barunterhalt“.
Die Berechnung des Barunterhalts erfolgt regelmäßig anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle, in der für bestimmte Einkommen bestimmte Unterhaltssätze unter Berücksichtigung des Kindesalters festgesetzt sind.
Im Falle des sog. Wechselmodells sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Die Einkünfte der Eltern werden in diesem Fall zusammengerechnet. Daraus ergibt sich die Höhe der Unterhaltszahlungen, wobei der Besserverdienende gegebenenfalls einen Ausgleich zahlen muss.
